Anleinpflicht

Anleinpflicht Oberbergischer Kreis

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Leinenpflicht besteht für alle Hunde, ob groß oder klein, in unserer Region grundsätzlich an allen Orten mit größerer Menschenansammlung: innerhalb der Ortschaften, in Parks, in öffentlichen Gebäuden, auf Festen und Veranstaltungen… (Landeshundegesetz NRW)

In Wald und Feld gilt das Landesforstgesetz NRW. § 2 Betreten des Waldes (Zu § 14 Bundeswaldgesetz)

Es bestimmt, dass Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint laufen dürfen. Auf den Wegen besteht keine Anleinpflicht, solange der Hund sich im „Einwirkungsbereich“ des Menschen befindet. Das heißt konkret: Hunde, die jederzeit zuverlässig abrufbar sind, dürfen im Wald abgeleint werden, aber die Wege nicht verlassen.

Weiden und Wiesen sind Privatgelände der Bauern und dürfen, genau genommen, auch wenn sie nicht eingezäunt sind, nur mit deren Erlaubnis betreten werden.

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